Die §§ 481–487 BGB regeln Verträge über zeitlich begrenzte Nutzungsrechte an Ferienunterkünften: Teilzeit-Wohnrechteverträge gewähren dem Verbraucher gegen Zahlung das Recht zur Unterkunftsnutzung für mindestens eine Nacht pro Jahr über mehr als ein Jahr, während Verträge über langfristige Urlaubsprodukte Preisnachlässe oder Vergünstigungen für künftige Unterkünfte vorsehen. Für diese Verträge sowie für Vermittlungs- und Tauschsystemverträge gelten besondere Schutzvorschriften mit umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten, strengen Formvorschriften (Schriftform mit Mindestinhalten), einem 14-tägigen Widerrufsrecht sowie einem Anzahlungsverbot während der Widerrufsfrist. Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam.
§ 481 BGB → Teilzeit-Wohnrechtevertrag
Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag verschafft dem Verbraucher gegen Zahlung das Recht, ein Wohngebäude über einen bestimmten Zeitraum mehrfach zu nutzen.
§ 481a BGB → Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
Ein langfristiger Urlaubsvertrag gewährt dem Verbraucher gegen Zahlung einen Preisnachlass oder Vergünstigungen für eine Unterkunft über mehr als ein Jahr.
§ 481b BGB → Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
Ein Vermittlungsvertrag ermöglicht es einem Unternehmer, von einem Verbraucher ein Entgelt für die Vermittlung von Teilzeit-Wohnrechten oder langfristigen Urlaubsprodukten zu erhalten.
§ 482 BGB → Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
Der Unternehmer muss dem Verbraucher vor Abschluss bestimmter Verträge rechtzeitig klare vorvertragliche Informationen in Textform bereitstellen.
§ 482a BGB → Widerrufsbelehrung
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in Textform über das Widerrufsrecht und das Anzahlungsverbot, wobei der Verbraucher den Erhalt schriftlich bestätigt.
§ 483 BGB → Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
Teilzeit-Wohnrechteverträge müssen in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache verfasst sein, andernfalls sind sie nichtig.
§ 484 BGB → Form und Inhalt des Vertrags
Teilzeit-Wohnrechteverträge und ähnliche Verträge bedürfen der Schriftform und müssen vorvertragliche Informationen sowie eine Vertragsurkunde enthalten.
§ 485 BGB → Widerrufsrecht
Verbraucher haben bei bestimmten Verträgen, wie Teilzeit-Wohnrechteverträgen, ein Widerrufsrecht gemäß § 355.
§ 486 BGB → Anzahlungsverbot
Der Unternehmer darf vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Zahlungen des Verbrauchers verlangen oder annehmen.
§ 486a BGB → Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
Bei langfristigen Urlaubsprodukten sind Unternehmer an festgelegte Zahlungsmodalitäten gebunden und müssen den Verbraucher rechtzeitig zur Zahlung auffordern.
§ 487 BGB → Abweichende Vereinbarungen
Abweichungen von den Vorschriften dieses Titels zum Nachteil des Verbrauchers sind unzulässig und gelten auch bei Umgehung.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
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