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Nichtigkeit und Heilung bei Mängeln

§ 507 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Nichtigkeit, Heilung und Zinsfolgen bei Form- und Informationsmängeln.

§ 507 (2) BGB

Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

siehe auch

§ 507 BGB → Teilzahlungsgeschäfte
Für Teilzahlungsgeschäfte gelten modifizierte Form- und Informationspflichten, wobei Form- oder Angabemängel zur Nichtigkeit führen, aber durch Leistung geheilt werden und Zinsen sowie Gesamtbetrag zugunsten des Verbrauchers begrenzen; teils entfällt die Pflicht zur Angabe bestimmter Kosten und eine Vorfälligkeitsentschädigung.

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