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privatrecht:teilzahlungsgeschaefte_erleichterte_informationspflichten

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Erleichterte Informationspflichten

§ 507 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erleichtert Informationspflichten und schließt Vorfälligkeitsentschädigungen bei bestimmten Teilzahlungsgeschäften aus.

§ 507 (3) BGB

Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

siehe auch

§ 507 BGB → Teilzahlungsgeschäfte
Für Teilzahlungsgeschäfte gelten modifizierte Form- und Informationspflichten, wobei Form- oder Angabemängel zur Nichtigkeit führen, aber durch Leistung geheilt werden und Zinsen sowie Gesamtbetrag zugunsten des Verbrauchers begrenzen; teils entfällt die Pflicht zur Angabe bestimmter Kosten und eine Vorfälligkeitsentschädigung.

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