§ 507 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) modifiziert die Formanforderungen für Teilzahlungsgeschäfte.
§ 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
§ 507 BGB → Teilzahlungsgeschäfte
Für Teilzahlungsgeschäfte gelten modifizierte Form- und Informationspflichten, wobei Form- oder Angabemängel zur Nichtigkeit führen, aber durch Leistung geheilt werden und Zinsen sowie Gesamtbetrag zugunsten des Verbrauchers begrenzen; teils entfällt die Pflicht zur Angabe bestimmter Kosten und eine Vorfälligkeitsentschädigung.
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