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Teilzahlungsgeschäfte

§ 507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält besondere Verbraucherschutzregeln für Teilzahlungsgeschäfte. Er lockert teils Formanforderungen, sieht aber bei Mängeln kostenbegrenzende Rechtsfolgen vor. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 507 (1) BGB → Abweichende Formvorschriften
Auf Teilzahlungsgeschäfte finden bestimmte Form- und Heilungsvorschriften keine Anwendung, und bei Fernabsatzangeboten mit ausreichenden Prospektangaben kann auf die Schriftform verzichtet werden, wenn der Vertragsinhalt zeitnah in Textform mitgeteilt wird.

§ 507 (2) BGB → Nichtigkeit und Heilung bei Mängeln
Fehlt die Schriftform oder bestimmte Pflichtangaben, ist das Teilzahlungsgeschäft nichtig, wird aber mit Übergabe der Sache oder Leistung wirksam, wobei Zinsen und Gesamtbetrag bei fehlenden oder zu niedrigen Effektivzinsangaben zugunsten des Verbrauchers begrenzt werden.

§ 507 (3) BGB → Erleichterte Informationspflichten
Bei Unternehmern, die nur gegen Teilzahlungen liefern oder leisten, müssen Barzahlungspreis und effektiver Jahreszins nicht angegeben werden; im Fall der vorzeitigen Erfüllung ist der gesetzliche Zinssatz maßgeblich und eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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