Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die interne Teilung der Abkömmlingshälfte des Gesamtguts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1503 (1) BGB → Verteilung unter Abkömmlingen
Mehrere Abkömmlinge teilen ihre Hälfte des Gesamtguts nach den fiktiven gesetzlichen Erbquoten zum Zeitpunkt der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
§ 1503 (2) BGB → Ausgleichung von Vorempfängen
Vorempfänge werden nach den allgemeinen Regeln zur Ausgleichung unter Abkömmlingen berücksichtigt, soweit nicht bereits im Nachlassverfahren ausgeglichen.
§ 1503 (3) BGB → Last der Abfindungen
Abfindungen an verzichtende Abkömmlinge fallen denjenigen Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zugutekommt.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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