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privatrecht:teilung_unter_den_abkoemmlingen
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Teilung unter den Abkömmlingen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen

§ 1503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die interne Teilung der Abkömmlingshälfte des Gesamtguts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1503 (1) BGB → Verteilung unter Abkömmlingen
Mehrere Abkömmlinge teilen ihre Hälfte des Gesamtguts nach den fiktiven gesetzlichen Erbquoten zum Zeitpunkt der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

§ 1503 (2) BGB → Ausgleichung von Vorempfängen
Vorempfänge werden nach den allgemeinen Regeln zur Ausgleichung unter Abkömmlingen berücksichtigt, soweit nicht bereits im Nachlassverfahren ausgeglichen.

§ 1503 (3) BGB → Last der Abfindungen
Abfindungen an verzichtende Abkömmlinge fallen denjenigen Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zugutekommt.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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