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privatrecht:teilung_des_ueberschusses
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Teilung des Überschusses

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts → § 1476 Teilung des Überschusses

§ 1476 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die hälftige Beteiligung der Ehegatten am Überschuss des Gesamtguts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1476 (1) BGB → Hälftige Teilhabe
Der nach Schuldenberichtigung verbleibende Überschuss des Gesamtguts steht beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu.

§ 1476 (2) BGB → Anrechnung von Ersatzpflichten
Ersatzpflichten eines Ehegatten gegenüber dem Gesamtgut sind auf seinen Anteil anzurechnen, darüber hinaus bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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