Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1476 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die hälftige Beteiligung der Ehegatten am Überschuss des Gesamtguts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1476 (1) BGB → Hälftige Teilhabe
Der nach Schuldenberichtigung verbleibende Überschuss des Gesamtguts steht beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu.
§ 1476 (2) BGB → Anrechnung von Ersatzpflichten
Ersatzpflichten eines Ehegatten gegenüber dem Gesamtgut sind auf seinen Anteil anzurechnen, darüber hinaus bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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