Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
privatrecht:teilnichtigkeit [2022/01/11 10:06] – mfreund | privatrecht:teilnichtigkeit [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Teilnichtigkeit ====== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 139 BGB** | ||
+ | |||
+ | Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Gemäß § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils der vertraglichen Regelungen nur dann zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, | ||
+ | Die Vorschrift ist nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, hätten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten. Dies setzt voraus, dass sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den | ||
+ | nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt. Konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte | ||
+ | hätten.((BGH, | ||
+ | Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 51 = WRP 2011, 768 - Jette Joop; Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 176/17, NJW 2019, 2016 Rn. 25)) | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Nichtigkeit]] | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de