Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:stundung
KIerzeugt oder bearbeitet

Stundung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1382 Stundung

§ 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht die gerichtliche Stundung und Ausgestaltung der Zahlung des Zugewinnausgleichs. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1382 (1) BGB → Stundungsvoraussetzungen
Das Familiengericht stundet eine unbestrittene Ausgleichsforderung, wenn sofortige Zahlung unzumutbar wäre, insbesondere bei nachhaltiger Verschlechterung der Kinderlebensverhältnisse.

§ 1382 (2) BGB → Verzinsungspflicht
Eine gestundete Ausgleichsforderung ist vom Schuldner zu verzinsen.

§ 1382 (3) BGB → Sicherheitsleistung
Das Familiengericht kann für eine gestundete Forderung die Stellung von Sicherheiten anordnen.

§ 1382 (4) BGB → Ermessen bei Zinsen und Sicherheit
Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie Art und Umfang der Sicherheit entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

§ 1382 (5) BGB → Verfahrensbindung
Ist ein Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung anhängig, kann der Schuldner Stundung nur in diesem Verfahren beantragen.

§ 1382 (6) BGB → Änderung bei geänderter Lage
Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse kann das Gericht eine rechtskräftige Stundungsentscheidung aufheben oder ändern.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/stundung.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge