Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht die gerichtliche Stundung und Ausgestaltung der Zahlung des Zugewinnausgleichs. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1382 (1) BGB → Stundungsvoraussetzungen
Das Familiengericht stundet eine unbestrittene Ausgleichsforderung, wenn sofortige Zahlung unzumutbar wäre, insbesondere bei nachhaltiger Verschlechterung der Kinderlebensverhältnisse.
§ 1382 (2) BGB → Verzinsungspflicht
Eine gestundete Ausgleichsforderung ist vom Schuldner zu verzinsen.
§ 1382 (3) BGB → Sicherheitsleistung
Das Familiengericht kann für eine gestundete Forderung die Stellung von Sicherheiten anordnen.
§ 1382 (4) BGB → Ermessen bei Zinsen und Sicherheit
Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie Art und Umfang der Sicherheit entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
§ 1382 (5) BGB → Verfahrensbindung
Ist ein Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung anhängig, kann der Schuldner Stundung nur in diesem Verfahren beantragen.
§ 1382 (6) BGB → Änderung bei geänderter Lage
Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse kann das Gericht eine rechtskräftige Stundungsentscheidung aufheben oder ändern.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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