§ 340 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Wahlrecht des Gläubigers zwischen Erfüllung und einer für den Fall der Nichterfüllung versprochenen Vertragsstrafe.
Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
§ 340 BGB → Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 340 BGB bestimmt, dass eine für den Fall der Nichterfüllung versprochene Vertragsstrafe anstelle der Erfüllung oder als Mindestschadensersatz verlangt werden kann.
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