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privatrecht:strafversprechen_fuer_nichterfuellung_vertragsstrafe_als_mindestschaden

finanzcheck24.de

Vertragsstrafe als Mindestschaden

§ 340 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Vertragsstrafe als Mindestschadensersatz und lässt die Geltendmachung eines höheren Schadens unberührt.

§ 340 (2) BGB

Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

siehe auch

§ 340 BGB → Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 340 BGB bestimmt, dass eine für den Fall der Nichterfüllung versprochene Vertragsstrafe anstelle der Erfüllung oder als Mindestschadensersatz verlangt werden kann.
Der Gläubiger kann bei Nichterfüllung die verwirkte Strafe anstelle der Erfüllung verlangen und diese als Mindestschaden geltend machen.

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