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— | privatrecht:stoerung_der_geschaeftsgrundlage [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Störung der Geschäftsgrundlage ====== | ||
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+ | **§ 313 BGB** | ||
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+ | (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, | ||
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+ | (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, | ||
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+ | (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. | ||
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+ | §314 BGB -> [[Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund]] | ||
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+ | Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden | ||
+ | sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien | ||
+ | den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, | ||
+ | vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung | ||
+ | des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller | ||
+ | Umstände des Einzelfalls, | ||
+ | Risikoverteilung, | ||
+ | werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 | ||
+ | BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, | ||
+ | geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags | ||
+ | nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil | ||
+ | nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des | ||
+ | Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB | ||
+ | das Recht zur Kündigung.((BGH, | ||
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+ | Nach diesen Grundsätzen kann die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB eine Anpassung eines Vertrags rechtfertigen, | ||
+ | - auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Die Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich und zumutbar | ||
+ | ist oder der benachteiligte Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu entscheiden. Es genügt nicht, dass | ||
+ | ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein.((BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - Krankenhausradio; | ||
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+ | Unter diesen Umständen kommt auch die fristlose Kündigung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen in Betracht, sofern sich im Hinblick auf eine konkrete urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung eine gefestigte | ||
+ | Rechtsprechung gebildet hat und sich diese - beispielsweise veranlasst durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - ändert.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheiden sich die Kündigung aus wichtigem Grund und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich und im Zumutbarkeitsmaßstab. Während die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, handelt es sich bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, | ||
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+ | Auch ohne Kündigung kann einem vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ausnahmsweise der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, | ||
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+ | Grundsätzlich trägt jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst.((BGH, | ||
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+ | Darüber hinaus kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten.((BGH, | ||
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+ | Einer Gesetzesänderung steht der Fall gleich, dass das dem Schuldner aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen ist.((BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka; | ||
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+ | Eine vom Deutschen Patent- und Markenamt im Löschungsverfahren geäußerte Rechtsansicht ist aber nicht mit diesen Fällen vergleichbar. Ihre Auswirkungen entsprechen in keiner Weise einer Gesetzesänderung oder einer die Rechtslage allgemein verbindlich klärenden höchstrichterlichen Leitentscheidung.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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