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+ | ====== Störerhaftung ====== | ||
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+ | § 1004 BGB -> [[Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]] \\ | ||
+ | § 830 (1) BGB -> [[Mittäter und Beteiligte]] \\ | ||
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+ | -> [[Störerhaftung]] (Internetrecht) | ||
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+ | -> [[Verletzung von Verhaltenspflichten]] \\ | ||
+ | -> [[Verhaltenspflichten]] \\ | ||
+ | -> [[Prüfungspflichten]] \\ | ||
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+ | Die Störerhaftung wird richterrechtlich aus einer Analogie zu § 1004 BGB [-> [[Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]]] abgeleitet. | ||
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+ | Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne [[Täter]] oder [[Teilnehmer]] zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts [-> [[Rechtsverletzung]], | ||
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+ | Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die [[Verletzung von Verhaltenspflichten]] voraus.(((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 | ||
+ | Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, | ||
+ | BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; | ||
+ | 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 = WRP 2018, 1202 - Dead Island; | ||
+ | Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 15 = WRP 2019, | ||
+ | 1025 - Bring mich nach Hause, jeweils mwN).)) | ||
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+ | Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär.((BGH, | ||
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+ | Gegenüber dem Störer nur Abwehr- und keine Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.((BGH, | ||
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+ | Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.((BGH, | ||
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+ | Voraussetzung einer Störerhaftung ist zumindest, dass die Bekl. in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat.((OLG Hamburg, Urt. v. 4. 5. 2006-3U 180/04; m.V.a. BGH (GRUR 2004, S60 [864] - Internetversteigerung, | ||
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+ | Die Störerhaftung für Produkte, die nicht nur rechtmäßig, | ||
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+ | Die Störerin haftet in bestimmtem Umfang für einen [[Auskunftsanspruch]] (z.B. nach § 101a UrhG) grundsätzlich passivlegitimiert. Verletzer im Sinne von § 101a Abs. 1 UrhG ist grundsätzlich auch der Störer, der ggf. schuldlos zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat.((OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06)) | ||
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+ | Die Störerhaftung eröffnet keinen [[Schadensersatzanspruch]].((OLG München Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. BGHZ 157, 236, 253 - Internet-Versteigerung)) | ||
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+ | Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung | ||
+ | gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und | ||
+ | erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen((vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; | ||
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+ | Da die Verletzung einer Rechtspflicht den Handelnden nicht nur zum Verletzer im Sinne der §§ 139 Abs. 1, 140a PatG macht, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des X. Zivilsenats auch den Vorwurf fahrlässigen Handelns im Sinne des § 139 Abs. 2 PatG zu begründen geeignet ist, ist es - jedenfalls grundsätzlich - bei Delikten, die wie die Patentverletzung auch fahrlässig begangen werden können, im Ergebnis ohne Belang, ob der Verletzer wie in § 1004 Abs. 1 BGB als Störeroder als Täter [-> [[Mittäterschaft]]] bezeichnet wird. Dies steht damit in Einklang, dass nach dem Wortlaut des § 139 PatG für den Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 Satz 1 und den Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG hinsichtlich des jeweiligen Schuldners, abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Haftung]] \\ | ||
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+ | § 830 (1) BGB -> [[Mittäterschaft]] \\ | ||
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