§ 483 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt fest, in welcher Amtssprache Verträge und Informationen gegenüber dem Verbraucher zu erfolgen haben.
Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vorvertraglichen Informationen und für die Widerrufsbelehrung.
§ 483 BGB → Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
Verträge und vorvertragliche Informationen zu Teilzeit-Wohnrechten, langfristigen Urlaubsprodukten, Vermittlungs- und Tauschsystemen müssen in einer vom Verbraucher gewählten Amtssprache abgefasst sein, bei Beurkundung übersetzt werden und sind bei Verstoß nichtig.
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