§ 483 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergänzt die notarielle Beurkundung um eine Pflicht zur beglaubigten Übersetzung für den Verbraucher.
Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
§ 483 BGB → Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
Verträge und vorvertragliche Informationen zu Teilzeit-Wohnrechten, langfristigen Urlaubsprodukten, Vermittlungs- und Tauschsystemen müssen in einer vom Verbraucher gewählten Amtssprache abgefasst sein, bei Beurkundung übersetzt werden und sind bei Verstoß nichtig.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de