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privatrecht:sprache_des_vertrags_und_der_vorvertraglichen_informationen_notarielle_beurkundung_und_uebersetzung

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Notarielle Beurkundung und Übersetzung

§ 483 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergänzt die notarielle Beurkundung um eine Pflicht zur beglaubigten Übersetzung für den Verbraucher.

§ 483 (2) BGB

Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.

siehe auch

§ 483 BGB → Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
Verträge und vorvertragliche Informationen zu Teilzeit-Wohnrechten, langfristigen Urlaubsprodukten, Vermittlungs- und Tauschsystemen müssen in einer vom Verbraucher gewählten Amtssprache abgefasst sein, bei Beurkundung übersetzt werden und sind bei Verstoß nichtig.

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