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privatrecht:sprache_des_vertrags_und_der_vorvertraglichen_informationen_nichtigkeit_bei_sprachverstoessen

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Nichtigkeit bei Sprachverstößen

§ 483 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Nichtigkeit von Verträgen bei Verstößen gegen die Sprach- und Übersetzungspflichten an.

siehe auch

§ 483 BGB → Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
Verträge und vorvertragliche Informationen zu Teilzeit-Wohnrechten, langfristigen Urlaubsprodukten, Vermittlungs- und Tauschsystemen müssen in einer vom Verbraucher gewählten Amtssprache abgefasst sein, bei Beurkundung übersetzt werden und sind bei Verstoß nichtig.

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