§ 483 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Nichtigkeit von Verträgen bei Verstößen gegen die Sprach- und Übersetzungspflichten an.
Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
§ 483 BGB → Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
Verträge und vorvertragliche Informationen zu Teilzeit-Wohnrechten, langfristigen Urlaubsprodukten, Vermittlungs- und Tauschsystemen müssen in einer vom Verbraucher gewählten Amtssprache abgefasst sein, bei Beurkundung übersetzt werden und sind bei Verstoß nichtig.
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