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privatrecht:sprache_des_vertrags_und_der_vorvertraglichen_informationen

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Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen

§ 483 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Sprachvorgaben für Verträge, vorvertragliche Informationen und Widerrufsbelehrungen im Bereich der Teilzeit-Wohnrechte und verwandter Verträge. Die Vorschrift ordnet bei Nichteinhaltung der Sprach- und Übersetzungspflichten die Nichtigkeit des Vertrags an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 483 (1) BGB → Vertragssprache und Informationssprache
Verträge, vorvertragliche Informationen und Widerrufsbelehrungen sind in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache seines Wohnsitz- oder Herkunftsstaats innerhalb der EU bzw. des EWR abzufassen.

§ 483 (2) BGB → Notarielle Beurkundung und Übersetzung
Bei Beurkundung durch einen deutschen Notar sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes anzuwenden, wobei dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in seine gewählte Sprache auszuhändigen ist.

§ 483 (3) BGB → Nichtigkeit bei Sprachverstößen
Verträge, die den Sprach- und Übersetzungsvorgaben der Absätze 1 oder 2 nicht entsprechen, sind nichtig.

siehe auch

BGB → Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Verbraucherschutzvorschriften für Abschluss, Form, Widerruf und Zahlung bei Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten.

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