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privatrecht:sperrvereinbarung

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Sperrvereinbarung

§ 1845 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Sperrvereinbarungen für Betreutenvermögen. Er bindet wesentliche Verfügungen an die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1845 (1) BGB → Sperrvereinbarung für Geldanlagen
Für Anlagekonten muss der Betreuer mit dem Kreditinstitut vereinbaren, dass Verfügungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich sind, unberührt bleiben Anlagen von Verfügungsgeld ohne Sperre.

§ 1845 (2) BGB → Sperrvereinbarung für Wertpapiere
Für Wertpapiere, Schließfächer und hinterlegte Wertgegenstände ist zu vereinbaren, dass Verfügungen und Herausgaben nur mit gerichtlicher Genehmigung verlangt werden können.

§ 1845 (3) BGB → Nachträgliche Sperrung
Bestehende Anlagekonten, Depots oder Hinterlegungen sind nachträglich zu sperren, und der Betreuer muss dem Gericht die Sperrvereinbarung anzeigen.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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