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privatrecht:sorgfalt_in_eigenen_angelegenheiten
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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

§ 277 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass bei einem vertraglich abgemilderten Sorgfaltsmaßstab die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist.

§ 277 BGB

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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