Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 277 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass bei einem vertraglich abgemilderten Sorgfaltsmaßstab die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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