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privatrecht:sondergut
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Sondergut

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1417 Sondergut

§ 1417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grenzt das Sondergut vom Gesamtgut in der Gütergemeinschaft ab und regelt dessen Verwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1417 (1) BGB → Ausschluss des Sonderguts
Sondergut gehört nicht zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft.

§ 1417 (2) BGB → Begriff des Sonderguts
Sondergut sind nicht übertragbare Gegenstände.

§ 1417 (3) BGB → Verwaltung des Sonderguts
Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig, jedoch für Rechnung des Gesamtguts.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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