Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grenzt das Sondergut vom Gesamtgut in der Gütergemeinschaft ab und regelt dessen Verwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1417 (1) BGB → Ausschluss des Sonderguts
Sondergut gehört nicht zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft.
§ 1417 (2) BGB → Begriff des Sonderguts
Sondergut sind nicht übertragbare Gegenstände.
§ 1417 (3) BGB → Verwaltung des Sonderguts
Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig, jedoch für Rechnung des Gesamtguts.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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