Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Gemäß § 479 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (nF) muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) einfach und verständlich abgefasst sein (Satz 1). Sie muss Folgendes enthalten: den Hinweis auf die ge setzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (Satz 2 Nr. 1), den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (Satz 2 Nr. 2), das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie (Satz 2 Nr. 3), die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht (Satz 2 Nr. 4), und die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes (Satz 2 Nr. 5). Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771.1)
Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG muss die Garantie darlegen, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, dass diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden (1. Spiegelstrich), sowie in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (2. Spiegelstrich).2)
Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 muss die Garantieerklärung Folgendes enthalten: einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Waren ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden (Buchst. a), Name und Anschrift des Garantiegebers (Buchst. b), das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie (Buchst. c), die Nennung der Waren, auf die sich die gewerbliche Garantie bezieht (Buchst. d), sowie die Bestimmungen der gewerblichen Garantie (Buchst. e).3)
Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
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