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Selbständiges Erwerbsgeschäft

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten → § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft

§ 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erleichtert die Geschäftsführung eines Ehegatten bei gemeinschaftlicher Güterverwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1456 (1) BGB → Zustimmungsfreiheit im Geschäftsbetrieb
Hat ein Ehegatte in ein selbständiges Erwerbsgeschäft des anderen eingewilligt, sind für geschäftstypische Rechtsgeschäfte und Prozesse keine weiteren Zustimmungen erforderlich.

§ 1456 (2) BGB → Konkludente Einwilligung
Kennt ein Ehegatte das Erwerbsgeschäft des anderen und widerspricht nicht, gilt dies als Einwilligung.

§ 1456 (3) BGB → Drittwirkung von Einspruch und Widerruf
Einspruch und Widerruf der Einwilligung wirken gegenüber Dritten nur nach Maßgabe des § 1412.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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