Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erleichtert die Geschäftsführung eines Ehegatten bei gemeinschaftlicher Güterverwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1456 (1) BGB → Zustimmungsfreiheit im Geschäftsbetrieb
Hat ein Ehegatte in ein selbständiges Erwerbsgeschäft des anderen eingewilligt, sind für geschäftstypische Rechtsgeschäfte und Prozesse keine weiteren Zustimmungen erforderlich.
§ 1456 (2) BGB → Konkludente Einwilligung
Kennt ein Ehegatte das Erwerbsgeschäft des anderen und widerspricht nicht, gilt dies als Einwilligung.
§ 1456 (3) BGB → Drittwirkung von Einspruch und Widerruf
Einspruch und Widerruf der Einwilligung wirken gegenüber Dritten nur nach Maßgabe des § 1412.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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