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privatrecht:schuldversprechen_schuldanerkenntnis

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Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 22)

Die §§ 780–782 BGB regeln abstrakte Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse: Das Schuldversprechen verpflichtet zu einer Leistung, ohne dass ein Rechtsgrund angegeben wird, während das Schuldanerkenntnis ein bestehendes Schuldverhältnis bestätigt, wobei beide der Schriftform bedürfen. Die abstrakten Verpflichtungen sind unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wirksam.

§ 780 BGB → Schuldversprechen
Ein Schuldversprechen bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Erteilung, es sei denn, eine andere Form ist vorgeschrieben.

§ 781 BGB → Schuldanerkenntnis
Ein Schuldanerkenntnis bedarf der schriftlichen Form, wobei elektronische Erklärungen ausgeschlossen sind.

§ 782 BGB → Formfreiheit bei Vergleich
Ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis aus Abrechnung oder Vergleich bedarf nicht der schriftlichen Form gemäß §§ 780, 781.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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