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privatrecht:schuldverschreibung_auf_den_inhaber

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Schuldverschreibung auf den Inhaber (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 24)

Die §§ 793–808 BGB regeln die Schuldverschreibung auf den Inhaber: Der Aussteller verspricht dem jeweiligen Inhaber der Urkunde eine Leistung, wobei er auch bei Diebstahl oder Verlust der Urkunde haftet und nur gegen Aushändigung zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschriften regeln Einwendungen, Kraftloserklärung, Verjährung sowie Sonderregelungen für Zinsscheine und Namenspapiere mit Inhaberklausel.

§ 793 BGB → Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
Der Inhaber einer Schuldverschreibung kann die versprochene Leistung verlangen; der Aussteller wird auch durch Leistung an einen nicht berechtigten Inhaber befreit.

§ 794 BGB → Haftung des Ausstellers
Der Aussteller haftet auch bei Diebstahl, Verlust oder unfreiwilligem Verkehrsgelangen der Schuldverschreibung; Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Ausgabe berühren die Wirksamkeit nicht.

§ 795 BGB → § 795 (weggefallen)
Der Paragraph ist weggefallen.

§ 796 BGB → Einwendungen des Ausstellers
Der Aussteller kann nur Einwendungen erheben, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, sich aus der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

§ 797 BGB → Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet und erwirbt damit das Eigentum an der Urkunde.

§ 798 BGB → Ersatzurkunde
Bei beschädigter oder verunstalteter Schuldverschreibung kann der Inhaber eine Ersatzurkunde gegen Kostentragung verlangen.

§ 799 BGB → Kraftloserklärung
Abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibungen können im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden; der Aussteller muss erforderliche Auskünfte erteilen.

§ 800 BGB → Wirkung der Kraftloserklärung
Nach Kraftloserklärung kann der Berechtigte eine neue Schuldverschreibung verlangen und seinen Anspruch aus der Urkunde geltend machen.

§ 801 BGB → Erlöschen; Verjährung
Der Anspruch aus einer Inhaberschuldverschreibung erlischt 30 Jahre nach Fälligkeit ohne Vorlegung; nach Vorlegung verjährt er in zwei Jahren.

§ 802 BGB → Zahlungssperre
Die Zahlungssperre hemmt den Lauf der Vorlegungsfrist und der Verjährung zugunsten des Antragstellers.

§ 803 BGB → Zinsscheine
Zinsscheine bleiben in Kraft auch bei Erlöschen der Hauptforderung; bei Einlösung kann der Aussteller Beträge für nicht zurückgegebene Zinsscheine einbehalten.

§ 804 BGB → Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
Bei rechtzeitiger Verlustanzeige kann der Inhaber nach Ablauf der Vorlegungsfrist Leistung verlangen; der Anspruch verjährt in vier Jahren.

§ 805 BGB → Neue Zins- und Rentenscheine
Neue Zins- oder Rentenscheine dürfen bei Widerspruch des Schuldverschreibungsinhabers nicht an den Erneuerungsscheininhaber ausgegeben werden.

§ 806 BGB → Umschreibung auf den Namen
Die Umschreibung einer Inhaberschuldverschreibung auf einen Namen kann nur durch den Aussteller erfolgen; er ist dazu nicht verpflichtet.

§ 807 BGB → Inhaberkarten und -marken
Auf Karten, Marken oder ähnliche Urkunden ohne Gläubigerbezeichnung, die zur Leistung berechtigen, finden die Regeln über Inhaberschuldverschreibungen entsprechend Anwendung.

§ 808 BGB → Namenspapiere mit Inhaberklausel
Bei Namenspapieren mit Inhaberklausel wird der Schuldner durch Leistung an jeden Inhaber befreit; der Inhaber selbst hat keinen Leistungsanspruch.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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