Die §§ 311–361 BGB des dritten Abschnitts von Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen. Sie erfassen rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse, Verbraucherverträge, Störungen der Geschäftsgrundlage sowie Kündigungsrechte bei Dauerschuldverhältnissen. Weiter normieren sie die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung durch eine Partei oder Dritte. Für gegenseitige Verträge regeln sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, Unsicherheitseinrede, Rücktrittsrechte bei Nichtleistung oder Pflichtverletzung sowie die Befreiung von der Gegenleistung. Besondere Regelungen gelten für Verträge über digitale Produkte mit Bereitstellung, Vertragsmäßigkeit, Mängelrechten und Änderungen. Zudem behandeln sie das Versprechen der Leistung an einen Dritten, Draufgabe und Vertragsstrafe sowie das Rücktrittsrecht und Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen mit Ausübung, Rechtsfolgen und Ausschluss.
Titel 1 §§ 311-319 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt Vertragsschluss, Verbraucherverträge, Geschäftsgrundlage und Leistungsbestimmung.
Titel 2 §§ 320-326 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt Einrede des nicht erfüllten Vertrags, Unsicherheitseinrede und Rücktrittsrechte.
Titel 2a §§ 327-327u → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen mit Bereitstellungs- und Mängelhaftung.
Titel 3 §§ 328-335 → Versprechen der Leistung an einen Dritten
Regelt Verträge zugunsten Dritter, Erfüllungsübernahme und Leistung nach Todesfall.
Titel 4 §§ 336-345 → Draufgabe, Vertragsstrafe
Regelt Draufgabe als Zeichen des Vertragsschlusses und Vertragsstrafen.
Titel 5 §§ 346-361 → Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Regelt Rücktritt bei Pflichtverletzung und Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
BGB, Buch 2 → Recht der Schuldverhältnisse
Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern.
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