Die §§ 414–419 BGB des sechsten Abschnitts von Buch 2 [→ Recht der Schuldverhältnisse] des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die Übernahme von Schulden durch einen Dritten: Die Schuldübernahme kann durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer zustande kommen, wobei der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Alternativ kann sie durch Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Übernehmer erfolgen, bedarf dann aber der Genehmigung des Gläubigers. Besondere Regelungen gelten für die Übernahme von Hypothekenschulden durch den Grundstückserwerber, bei der die Genehmigung des Gläubigers der Mitteilung durch den Veräußerer bedarf. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten, die aus dem Schuldverhältnis zum bisherigen Schuldner folgen, jedoch keine Aufrechnung mit einer Forderung des bisherigen Schuldners vornehmen. Mit der Schuldübernahme erlöschen Bürgschaften und Pfandrechte Dritter, es sei denn, der Bürge oder Pfandeigentümer stimmt der Übernahme zu.
§ 414 BGB → Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Ein Dritter kann durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld des bisherigen Schuldners übernehmen und dessen Stelle einnehmen.
§ 415 BGB → Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
Die Wirksamkeit der Schuldübernahme hängt von der Genehmigung des Gläubigers ab, die nach Mitteilung durch Schuldner oder Dritten erteilt werden muss.
§ 416 BGB → Übernahme einer Hypothekenschuld
Übernimmt der Grundstückserwerber eine Schuld des Veräußerers, bedarf die Genehmigung des Gläubigers einer Mitteilung des Veräußerers.
§ 417 BGB → Einwendungen des Übernehmers
Der Übernehmer kann dem Gläubiger Einwendungen aus dem Verhältnis zum bisherigen Schuldner entgegensetzen, jedoch keine Aufrechnung vornehmen.
§ 418 BGB → Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
Bei Schuldübernahme erlöschen Bürgschaften und Pfandrechte, es sei denn, der Bürge oder Eigentümer stimmt zu.
§ 419 BGB → (weggefallen)
→ Recht der Schuldverhältnisse
Das zweite Buch des BGB: Recht der Schuldverhältnisse.
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