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Schriftform, Vertragsinhalt

§ 492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Form und Mindestinhalt von Verbraucherdarlehensverträgen. Die Norm sichert Transparenz durch Schriftform, Pflichtangaben und Informationspflichten nach Vertragsschluss. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 492 (1) BGB → Schriftform des Vertrags
Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen, wobei getrennte schriftliche Erklärungen genügen und die Erklärung des Darlehensgebers bei automatischer Erstellung keiner Unterschrift bedarf.

§ 492 (2) BGB → Pflichtangaben im Vertrag
Der Vertrag muss die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben zum Verbraucherdarlehen nach dem Einführungsgesetz zum BGB enthalten.

§ 492 (3) BGB → Vertragsabschrift und Tilgungsplan
Nach Vertragsschluss erhält der Darlehensnehmer eine Vertragsabschrift und kann bei festgelegter Rückzahlungszeit jederzeit einen Tilgungsplan verlangen.

§ 492 (4) BGB → Form der Vollmacht
Die Form- und Angabepflichten der Absätze 1 und 2 gelten auch für Vollmachten zum Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen, ausgenommen Prozess- und notariell beurkundete Vollmachten.

§ 492 (5) BGB → Dauerhafter Datenträger für Erklärungen
Erklärungen des Darlehensgebers nach Vertragsschluss müssen dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zugehen.

§ 492 (6) BGB → Nachholung fehlender Angaben
Fehlende Pflichtangaben können nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden, wobei der Darlehensnehmer bestimmte Unterlagen erhalten und auf den Beginn einer einmonatigen Widerrufsfrist hingewiesen werden muss.

§ 492 (7) BGB → Voraussetzungen variabler Zinsen
Eine Vereinbarung über einen variablen Sollzinssatz ist nur wirksam, wenn der zugrunde liegende Index oder Referenzzins objektiv, eindeutig, verfügbar und überprüfbar ist.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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