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privatrecht:schlussmitteilung_rechnungspruefung

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Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung

§ 1873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergänzt die Abschlussphase der Betreuung. Er sieht eine Schlussmitteilung und gerichtliche Rechnungsprüfung vor. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1873 (1) BGB → Schlussmitteilung
Nach Betreuungsende hat der Betreuer dem Gericht mitzuteilen, wie er Vermögen und Unterlagen herausgegeben hat und gegebenenfalls welche Angelegenheiten er nach Betreuungsende noch besorgt hat.

§ 1873 (2) BGB → Prüfung der Schlussrechnung
Bei Betreuerwechsel prüft das Gericht die Schlussrechnung oder Vermögensübersicht und übermittelt das Ergebnis an den neuen Betreuer.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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