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privatrecht:schenkungsabsicht
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Schenkungsabsicht

§ 685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Ausschluss von Ersatzansprüchen des Geschäftsführers bei fehlender Ersatzabsicht im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

Unternormen

  • § 685 (1) BGB → Ausschluss des Ersatzanspruchs
    Ein Geschäftsführer kann keinen Ersatz verlangen, wenn er das Geschäft ohne die Absicht führt, vom Geschäftsherrn Ersatz zu fordern.
  • § 685 (2) BGB → Vermutung bei Unterhalt in der Familie
    Leisten Eltern, Voreltern oder Abkömmlinge einander Unterhalt, wird im Zweifel angenommen, dass keine Absicht besteht, Ersatz vom Empfänger zu verlangen.

siehe auch

Übergeordnete Seite

BGB → Geschäftsführung ohne Auftrag
Regelungen zu Voraussetzungen, Pflichten und Ansprüchen bei Geschäftsführung ohne Auftrag für einen anderen.

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