§ 685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Ausschluss von Ersatzansprüchen des Geschäftsführers bei fehlender Ersatzabsicht im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 685 (1) BGB → Ausschluss des Ersatzanspruchs
Ein Geschäftsführer kann keinen Ersatz verlangen, wenn er das Geschäft ohne die Absicht führt, vom Geschäftsherrn Ersatz zu fordern.
§ 685 (2) BGB → Vermutung bei Unterhalt in der Familie
Leisten Eltern, Voreltern oder Abkömmlinge einander Unterhalt, wird im Zweifel angenommen, dass keine Absicht besteht, Ersatz vom Empfänger zu verlangen.
BGB → Geschäftsführung ohne Auftrag
Regelungen zu Voraussetzungen, Pflichten und Ansprüchen bei Geschäftsführung ohne Auftrag für einen anderen.
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