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privatrecht:schenkungen
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Schenkungen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1425 Schenkungen

§ 1425 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt unentgeltliche Verfügungen über das Gesamtgut zum Schutz des anderen Ehegatten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1425 (1) BGB → Zustimmung zu Schenkungen
Der verwaltende Ehegatte darf Gegenstände aus dem Gesamtgut oder entsprechende Schenkungsversprechen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vornehmen oder erfüllen.

§ 1425 (2) BGB → Ausnahmen für Pflicht- und Anstandsschenkungen
Schenkungen zur Erfüllung sittlicher Pflichten oder aus Anstand sind von der Zustimmungspflicht ausgenommen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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