Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1425 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt unentgeltliche Verfügungen über das Gesamtgut zum Schutz des anderen Ehegatten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1425 (1) BGB → Zustimmung zu Schenkungen
Der verwaltende Ehegatte darf Gegenstände aus dem Gesamtgut oder entsprechende Schenkungsversprechen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vornehmen oder erfüllen.
§ 1425 (2) BGB → Ausnahmen für Pflicht- und Anstandsschenkungen
Schenkungen zur Erfüllung sittlicher Pflichten oder aus Anstand sind von der Zustimmungspflicht ausgenommen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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