Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§§ 1564 bis 1587 regeln die Scheidung der Ehe. Die Vorschriften behandeln die Scheidungsgründe (Scheitern der Ehe, Vermutungen, Getrenntleben, Härteklausel), die Behandlung der Ehewohnung und Haushaltgegenstände anlässlich der Scheidung, den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (Betreuungs-, Alters-, Krankheits-, Erwerbslosen-, Aufstockungs-, Ausbildungs- und Billigkeitsunterhalt) sowie den Versorgungsausgleich. Die Ehe wird durch richterliche Entscheidung geschieden und mit Rechtskraft aufgelöst.
§§ 1564 bis 1568 regeln die Gründe und Voraussetzungen der Ehescheidung. Die Ehe wird durch richterliche Entscheidung auf Antrag geschieden, wenn sie gescheitert ist und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Die Vorschriften enthalten Vermutungen für das Scheitern bei Getrenntleben (ein Jahr mit Zustimmung, drei Jahre ohne Zustimmung) und eine Härteklausel zur Ablehnung der Scheidung im Interesse minderjähriger Kinder oder zur Vermeidung schwerer Härte.
§ 1564 BGB → Scheidung durch richterliche Entscheidung
Die Ehe wird durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden und mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
§ 1565 BGB → Scheitern der Ehe
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.
§ 1566 BGB → Vermutung für das Scheitern
Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder zustimmen, oder nach drei Jahren Trennung.
§ 1567 BGB → Getrenntleben
Ehegatten leben getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht und einer die Lebensgemeinschaft ablehnt; Versöhnungsversuche hemmen Fristen nicht.
§ 1568 BGB → Härteklausel
Die Scheidung einer gescheiterten Ehe kann ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen im Interesse minderjähriger Kinder oder zur Vermeidung schwerer Härte abgelehnt werden.
§§ 1568a bis 1568b regeln die Verteilung der Ehewohnung und Haushaltgegenstände bei Scheidung. Ein Ehegatte kann die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn er stärker auf deren Nutzung angewiesen ist oder Billigkeitsgründe vorliegen. Ehegatten können die Überlassung gemeinsamer Haushaltgegenstände verlangen, wenn dies billigerweise geboten ist. \
§ 1568a BGB → Ehewohnung
Ein Ehegatte kann die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn er stärker auf deren Nutzung angewiesen ist oder Billigkeitsgründe vorliegen.
§ 1568b BGB → Haushaltsgegenstände
Ehegatten können bei Scheidung die Überlassung gemeinsamer Haushaltsgegenstände verlangen, wenn dies billigerweise geboten ist.
§§ 1569 bis 1586b regeln den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten. Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung sind beide Ehegatten für ihren Unterhalt selbst verantwortlich, können aber Unterhalt verlangen wegen Betreuung eines Kindes, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Ausbildung oder aus Billigkeitsgründen. Die Vorschriften regeln Bedürftigkeit, Maß und Art der Unterhaltsgewährung, Leistungsfähigkeit, Rang bei mehreren Unterhaltsberechtigten, Vereinbarungen, Herabsetzung und zeitliche Begrenzung, Beschränkung oder Versagung wegen grober Unbilligkeit sowie das Erlöschen und Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.
§ 1569 BGB → Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung sind beide Ehegatten für ihren Unterhalt selbst verantwortlich, können aber unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.
§ 1570 BGB → Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Geschiedene Ehegatten haben bis zu drei Jahre nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes Anspruch auf Unterhalt zur Pflege und Erziehung.
§ 1571 BGB → Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er aufgrund bestimmter Umstände keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet.
§ 1572 BGB → Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er aufgrund bestimmter Umstände nicht erwerbstätig sein kann.
§ 1573 BGB → Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet oder diese nicht ausreicht.
§ 1574 BGB → Angemessene Erwerbstätigkeit
Der geschiedene Ehegatte ist verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und gegebenenfalls Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren.
§ 1575 BGB → Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er eine Ausbildung aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu sichern.
§ 1576 BGB → Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn schwerwiegende Gründe eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen und die Versagung unbillig wäre.
§ 1577 BGB → Bedürftigkeit
Ein geschiedener Ehegatte hat keinen Unterhaltsanspruch, solange er sich selbst aus eigenen Einkünften und Vermögen unterhalten kann.
§ 1578 BGB → Maß des Unterhalts
Der Unterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf sowie angemessene Versicherungs- und Ausbildungskosten.
§ 1578a BGB → Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Aufwendungen aufgrund eines Körper- oder Gesundheitsschadens werden nach § 1610a geregelt.
§ 1578b BGB → Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten kann herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange gemeinschaftlicher Kinder unbillig wäre.
§ 1579 BGB → Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Ein Unterhaltsanspruch kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig ist.
§ 1580 BGB → Auskunftspflicht
Geschiedene Ehegatten sind verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
§ 1581 BGB → Leistungsfähigkeit
Der Verpflichtete leistet Unterhalt nur im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.
§ 1582 BGB → Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Der Rang des geschiedenen Ehegatten unter mehreren Unterhaltsberechtigten bestimmt sich nach § 1609.
§ 1583 BGB → Einfluss des Güterstands
Lebt der Verpflichtete in einer neuen Ehe mit Gütergemeinschaft, findet § 1604 entsprechende Anwendung.
§ 1584 BGB → Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet gegenüber den Verwandten des Berechtigten, sofern er leistungsfähig ist.
§ 1585 BGB → Art der Unterhaltsgewährung
Der laufende Unterhalt wird durch monatliche Geldrente gewährt, die auch bei Erlöschen des Anspruchs im Monat voll zu zahlen ist.
§ 1585a BGB → Sicherheitsleistung
Der Verpflichtete muss auf Verlangen Sicherheit für Unterhaltsleistungen leisten, es sei denn, die Leistung ist nicht gefährdet oder die Sicherheit unbillig.
§ 1585b BGB → Unterhalt für die Vergangenheit
Der Berechtigte kann Unterhalt für die Vergangenheit bei Sonderbedarf verlangen, sonst nur Erfüllung oder Schadensersatz unter bestimmten Voraussetzungen.
§ 1585c BGB → Vereinbarungen über den Unterhalt
Ehepartner können Unterhaltsvereinbarungen nach der Scheidung treffen, die notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden müssen.
§ 1586 BGB → Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des
Berechtigten
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit Wiederheirat, Lebenspartnerschaft oder Tod, während vergangene Ansprüche bestehen bleiben.
§ 1586a BGB → Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt vom früheren Ehegatten verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu betreuen hat.
§ 1586b BGB → Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geht auf den Erben über, der jedoch nur bis zur Höhe des Pflichtteils haftet.
§ 1587 verweist auf das Versorgungsausgleichsgesetz. Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich von Rentenanrechten zwischen geschiedenen Ehegatten aus verschiedenen Versorgungssystemen, die während der Ehe erworben wurden.
§ 1587 BGB → Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich von Rentenanrechten zwischen geschiedenen Ehegatten aus verschiedenen Versorgungssystemen.
BGB, Buch 4, Abschnitt 1 → Bürgerliche Ehe
Regelt Verlöbnis, Eheschließung, Aufhebung, Scheidung, Wirkungen der Ehe und eheliches Güterrecht.
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