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privatrecht:schadensersatzpflicht_haftung_fuer_rechtsverletzungen

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Haftung für Rechtsverletzungen

§ 823 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die deliktische Haftung für die Verletzung absoluter Rechte.

§ 823 (1) BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

siehe auch

§ 823 BGB → Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig absolute Rechte oder Schutzgesetze eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden im Rahmen der unerlaubten Handlungen ersetzen.

privatrecht/schadensersatzpflicht_haftung_fuer_rechtsverletzungen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1