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privatrecht:schadensersatzpflicht_haftung_bei_schutzgesetzverstoss

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Haftung bei Schutzgesetzverstoß

§ 823 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet eine Haftung bei Verstoß gegen Schutzgesetze.

§ 823 (2) BGB

Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

siehe auch

§ 823 BGB → Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig absolute Rechte oder Schutzgesetze eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden im Rahmen der unerlaubten Handlungen ersetzen.

privatrecht/schadensersatzpflicht_haftung_bei_schutzgesetzverstoss.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1