Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 823 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet eine Haftung bei Verstoß gegen Schutzgesetze.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Ein Schädiger haftet nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 231 Abs. 1 StGB dann nicht, wenn er ungeachtet seiner strafbaren Beteiligung an der Schlägerei nachweisen kann, dass er weder unmittelbar noch mittelbar, weder physisch noch psychisch zum Eintritt der schweren Folge beigetragen hat.1)
Bei einer Norm eines technischen Regelwerks zum Qualitätsmanagement handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz.2)
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes setzt voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen soll. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Dazu muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken. Die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen.3)
Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert.4)
Der objektive und der subjektive Tatbestand einer Pflichtverletzung müssen zeitlich zusammenfallen. Eine deliktische Ersatzpflicht besteht bei der Schutzgesetzverletzung nur dann, wenn der Schädiger schuldhaft gehandelt hat. Eine wenigstens fahrlässige Verletzung ist stets Voraussetzung.5)
Bei objektiver Verletzung eines Schutzgesetzes spricht eine Verschuldensvermutung zulasten des Normadressaten. Dieser hat Umstände darzulegen und zu beweisen, die sein Verschulden ausschließen.6)
Die Organe einer juristischen Person können bei Verletzungen an sie adressierter Schutzgesetze gemäß § 823 Abs. 2 BGB für ihr Handeln gegenüber außenstehender Dritten haften. Die Qualifikation einer Norm als Schutzgesetz begründet in der Regel eine persönliche Außenhaftung.7)
Fehlt eine explizite Stellungnahme des Gesetzgebers, kann der Geschäftsführer in den passiven Schutzbereich des Schutzgesetzes einzubeziehen sein, wenn dieses auch einen Schutz vor der Insolvenz der Gesellschaft bezweckt.8)
Das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nicht unter Hinweis auf die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung verneint werden.9)
Eine Tatbestands- oder Legalisierungswirkung einer erteilten EG-Typgenehmigung für den Typ des Basisfahrzeugs kann der Annahme einer darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht entgegengehalten werden.10)
Ein Anspruch auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes besteht nicht; es kann jedoch ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.11)
Dem „großen“ Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen.12)
Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes.13)
Dem geschädigten Käufer kann jedoch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.14)
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.15)
Dem Fahrzeugkäufer kann nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.16)
Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.17)
Der unionsrechtlich geforderte Schutz des Käufervertrauens im Verhältnis zum Fahrzeughersteller kann, sollen Wertungswidersprüche vermieden werden, nur unter einer Einbeziehung auch der Kaufentscheidung gewährleistet werden.18)
Den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kommt der Charakter von Schutzgesetzen zu, ohne dass es einer über die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Kompetenz des Verordnungsgebers zur Schaffung einer deliktischen Haftungsgrundlage bedurfte.19)
§ 4 GlüStV 2012 [→ Glücksspielstaatsverträge] stellt ein Schutzgesetz dar.20)
Bei einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV besteht kein Anspruch auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes; es kann jedoch ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.21)
Nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen.22)
Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und der Schaden beläuft sich auf einen gemäß § 287 ZPO [→ Gerichtliche Schadensermittlung] zu schätzenden Betrag innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises.23)
Dem auf Ersatz des Differenzschadens gerichteten Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht nicht entgegen, dass der Käufer das Fahrzeug gewerblich nutzt. Der Anspruch knüpft an die Enttäuschung des unionsrechtlich geschützten Käuferinteresses an, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden; um die Modalitäten der schadensrechtlichen Abgeltung fehlender Nutzungsmöglichkeit eines gewerblich genutzten Fahrzeugs (§ 252 BGB) geht es dabei nicht.24)
Dem auf §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen.25)
Das Berufungsgericht darf die Berufung des Käufers daher nicht zurückweisen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen; die Stellung eines an die Geltendmachung des Differenzschadens angepassten, unbeschränkten Zahlungsantrags ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt ist ihm möglich.26)
Es ist von einem objektiven Verstoß gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auszugehen, falls ein vom Hersteller hergestelltes und nach Vervollständigung in Deutschland erworbenes Basisfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet und daher dem Basisfahrzeug eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt wurde.27)
Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers wird vermutet.28)
Der Fahrzeughersteller kann sich durch einen von ihm darzulegenden und zu beweisenden unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten.29)
Beruft sich der Fahrzeughersteller weder auf eine tatsächliche oder hypothetische Genehmigung der zuständigen Behörde noch auf einen externen qualifizierten Rechtsrat, sondern auf selbst angestellte Erwägungen, ist ihm eine Entlastung verwehrt, wenn mit Rücksicht auf die konkret verwendete Abschalteinrichtung eine nicht im Sinne des Fahrzeugherstellers geklärte Rechtslage hinreichend Anlass zur Einholung eines Rechtsrats bot.30)
Eine Entlastung scheitert, wenn sich der Fahrzeughersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste.31)
Die hypothetische Bewertung einer Abschalteinrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nur für die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums des Fahrzeugherstellers bedeutsam.32)
Der Fahrzeughersteller, der sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, muss zunächst seinen Rechtsirrtum darlegen und beweisen.33)
Aus dem Umstand, dass die Einstufung einer Abschalteinrichtung als unzulässig nicht offenkundig gewesen sein mag, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Fahrzeughersteller nicht erhoben werden könne.34)
Für einen gegen den Verkäufer gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist bereits deswegen kein Raum, weil der Käufer einen Schaden geltend macht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für sein Nutzungs- und Äquivalenzinteresse ausdrückt; auf die Frage, ob diese Vorschriften (auch) einen Individualschutz des Käufers bezwecken, kommt es dann nicht an.35)
In Fällen von Schneeballsystemen, in denen die Anlegergelder nicht in die avisierte Anlage investiert werden, sondern mit ihnen stattdessen die versprochenen Ausschüttungen oder Erträge aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden, erleidet der getäuschte Anleger durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich zumindest teilweise wertlos ist; spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr.36)
Bei Verletzung von Aufklärungspflichten oder gar Betrug im Zusammenhang mit Vermögensanlagen entsteht der Schaden in voller Höhe der Anlagesumme bereits dadurch, dass sich der Anleger überhaupt zu der Investition entschließt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Anlage gänzlich wertlos ist oder nur teilweise hinter der vertraglich geschuldeten Werthaltigkeit zurückbleibt; spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr.37)
In den Fällen, in denen eine Verhaltensnorm an anderer Stelle des einschlägigen Fachgesetzes um einen Straftatbestand ergänzt wird, handelt es sich um ein „zusammengesetztes Schutzgesetz“, über dessen Individualschutzzweck insgesamt zu entscheiden ist.38)
Der Umfang des nach § 823 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB geschuldeten Schadensersatzes wird auch durch den Normzweck des verletzten Schutzgesetzes bestimmt; es wird nur der Schaden ersetzt, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll.39)
Der Störer ist verpflichtet, dem Geschädigten den aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Störer verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.40)
Ersatz kann nur für solche Schadensfolgen verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden bestehen, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her.41)
Zu den erstattungsfähigen Schäden zählen in den Fällen, in denen auf privatem Grund unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Beeinträchtigten entfernt werden, auch die ortsüblichen Kosten der Verwahrung des Fahrzeugs. Das gilt allerdings nur, soweit sie zu der Beseitigung der Besitzstörung unbedingt erforderlich sind. Die Beauftragung eines Unternehmens mit der kostenpflichtigen Verwahrung steht regelmäßig in adäquatem Zusammenhang mit der verbotenen Eigenmacht; daraus folgt aber nicht, dass die Verwahrkosten zeitlich unbegrenzt zu erstatten sind.42)
Die durch eine kostenpflichtige Verwahrung entstehenden Kosten liegen nur innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm, soweit die Verwahrung zu der Beseitigung der Besitzstörung unbedingt notwendig ist. Daran fehlt es bei Verwahrkosten, die entstehen, weil der im Auftrag des Geschädigten tätig gewordene Abschleppunternehmer die Herausgabe, gegebenenfalls unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten und der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten, verweigert. Diese Verwahrkosten sind nur noch auf die Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Schadensersatzanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen; derartige Aufwendungen kann der Geschädigte regelmäßig nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen.43)
§ 334 StGB ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, weil Schutzgut der Bestechungsdelikte nur die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch die Vermögensinteressen der Anstellungskörperschaft ist.44)
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§ 823 BGB → Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig absolute Rechte oder Schutzgesetze eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden im Rahmen der unerlaubten Handlungen ersetzen.
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