§ 325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert, dass das Recht auf Schadensersatz bei Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag unberührt bleibt.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320-326 BGB).
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