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privatrecht:schadensersatz_und_ruecktritt

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Schadensersatz und Rücktritt

§ 325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert, dass das Recht auf Schadensersatz bei Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag unberührt bleibt.

§ 325 BGB

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320-326 BGB).

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