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privatrecht:sachdarlehensvertrag

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Sachdarlehensvertrag (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 7)

Die §§ 607–610 BGB regeln die unentgeltliche Überlassung vertretbarer Sachen zum Verbrauch (Sachdarlehen): Der Darlehensgeber überlässt dem Darlehensnehmer Sachen zum Verbrauch, wobei der Darlehensnehmer Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben hat. Die Vorschriften über den Gelddarlehensvertrag gelten entsprechend.

§ 607 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
Der Sachdarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber zur Überlassung einer vertretbaren Sache und den Darlehensnehmer zur Zahlung und Rückgabe gleichwertiger Sachen.

§ 608 BGB → Kündigung
Die Fälligkeit der Rückerstattung eines Sachdarlehens ohne feste Frist hängt von der Kündigung durch den Darlehensgeber oder -nehmer ab.

§ 609 BGB → Entgelt
Der Darlehensnehmer hat das Entgelt spätestens bei Rückgabe der überlassenen Sache zu zahlen.

§ 610 BGB

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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