Die §§ 346–361 BGB regeln Rücktritt und Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Bei Rücktritt sind empfangene Leistungen zurückzugeben und Nutzungen herauszugeben, wobei Wertersatz für gezogene oder zu ziehende Nutzungen zu leisten ist und die Verpflichtungen wechselseitig Zug um Zug zu erfüllen sind. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil, wobei das Rücktrittsrecht nach Fristsetzung erlischt, bei mehreren Beteiligten nur einheitlich ausgeübt werden kann und durch Aufrechnung des Schuldners unwirksam wird, wenn dieser unverzüglich die Befreiung erklärt. Ein Rücktritt gegen Reugeld ist nur bei rechtzeitiger Zahlung wirksam, und bei Verwirkungsklauseln verliert der Schuldner seine Rechte bei Nichterfüllung. Verbraucher haben bei bestimmten Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen, wobei der Unternehmer den Zugang unverzüglich bestätigen muss und bei Widerruf empfangene Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren sind, während verbundene Verträge (insbesondere Darlehensverträge) ebenfalls entfallen und der Verbraucher Einwendungen aus dem widerrufenen Vertrag gegen die Rückzahlung geltend machen kann.
Die §§ 346–354 BGB regeln die Ausübung und Wirkungen des Rücktritts: Bei Rücktritt sind empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben, wobei Wertersatz für nicht herausgebbare Leistungen, Verschlechterungen oder gezogene Nutzungen zu leisten ist und die Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen sind. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ohne Bedingung oder Zeitbestimmung, wobei das Rücktrittsrecht nach Fristsetzung erlischt, bei mehreren Beteiligten nur einheitlich ausgeübt werden kann und durch Aufrechnung des Schuldners unwirksam wird, wenn dieser unverzüglich die Befreiung erklärt. Besondere Regelungen gelten für den Rücktritt gegen Reugeld und für Verwirkungsklauseln bei Verträgen über unbewegliche Sachen.
§ 346 BGB → Wirkungen des Rücktritts
Bei Rücktritt sind empfangene Leistungen zurückzugeben, Wertersatz zu leisten oder Schadensersatz zu verlangen, abhängig von den Umständen.
§ 347 BGB → Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Der Schuldner ist zum Wertersatz für entgangene Nutzungen verpflichtet, wenn er diese trotz Möglichkeit nicht zieht.
§ 348 BGB → Erfüllung Zug-um-Zug
Die aus einem Rücktritt resultierenden Verpflichtungen sind wechselseitig zu erfüllen, unter Anwendung der §§ 320, 322.
§ 349 BGB → Erklärung des Rücktritts
Der Rücktritt von einem Vertrag wird durch eine Erklärung an die andere Vertragspartei wirksam.
§ 350 BGB → Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Fehlt eine Frist für den vertraglichen Rücktritt, kann eine angemessene Frist gesetzt werden, andernfalls erlischt das Rücktrittsrecht.
§ 351 BGB → Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Das Rücktrittsrecht bei mehreren Beteiligten kann nur einheitlich von allen und gegen alle ausgeübt werden.
§ 352 BGB → Aufrechnung nach Nichterfüllung
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung wird unwirksam, wenn der Schuldner durch Aufrechnung von der Verbindlichkeit befreit und dies unverzüglich erklärt.
§ 353 BGB → Rücktritt gegen Reugeld
Ein Rücktritt unter Vorbehalt eines Reugelds ist unwirksam, wenn das Reugeld nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann aber nachträglich wirksam werden.
§ 354 BGB → Verwirkungsklausel
Der Gläubiger kann bei Nichterfüllung des Vertrages vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner seine Rechte verliert.
Die §§ 355–361 BGB regeln das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Der Verbraucher kann seine Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wobei die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung der Informationspflichten beginnt und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen der Unternehmer den Zugang unverzüglich bestätigen muss. Bei Widerruf sind empfangene Leistungen zurückzugewähren, wobei der Unternehmer binnen 14 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu leisten hat und der Verbraucher bestimmte Rücksendekosten tragen kann, während Wertersatz für Verschlechterungen nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entfällt. Widerruft der Verbraucher einen Vertrag, entfällt auch die Bindung an verbundene Verträge, insbesondere Darlehensverträge, wobei der Verbraucher Einwendungen aus dem widerrufenen Vertrag gegen die Rückzahlung geltend machen kann und weitere Ansprüche außer in besonderen Fällen ausgeschlossen sind.
§ 355 BGB → Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Ein Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen durch fristgerechten Widerruf seine Willenserklärung zurücknehmen.
§ 356 BGB → Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Möglichkeit zum Widerruf einräumen und dessen Zugang unverzüglich bestätigen, wobei spezifische Fristen und Bedingungen gelten.
§ 356a BGB → Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
Der Widerruf eines Vertrags muss in Textform erfolgen und die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss oder dem Erhalt relevanter Informationen.
§ 356b BGB → Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
Die Widerrufsfrist für Darlehensverträge beginnt erst mit der Bereitstellung bestimmter Vertragsunterlagen und kann sich bei fehlenden Pflichtangaben verlängern.
§ 356c BGB → Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
Die Widerrufsfrist bei Ratenlieferungsverträgen beginnt erst nach Aufklärung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht durch den Unternehmer.
§ 356d BGB → Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
Die Widerrufsfrist für unentgeltliche Darlehen beginnt erst nach der Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
§ 356e BGB → Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
Die Widerrufsfrist bei Verbraucherbauverträgen beginnt erst nach der Belehrung über das Widerrufsrecht und erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.
§ 357 BGB → Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Der Unternehmer muss empfangene Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurückgewähren, wobei bestimmte Rücksendekosten vom Verbraucher getragen werden können.
§ 357a BGB → Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Der Verbraucher leistet Wertersatz für Wertverluste oder erbrachte Dienstleistungen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 357b BGB → Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Empfangene Leistungen sind innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben, wobei Wertersatzpflichten bei Widerruf unter bestimmten Bedingungen bestehen.
§ 357c BGB → Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
Der Verbraucher trägt bei Widerruf keine Kosten, während der Unternehmer alle Kosten und Wertersatz bei unsachgemäßer Nutzung erstattet.
§ 357d BGB → Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
Der Verbraucher trägt die Rücksendekosten der empfangenen Waren, es sei denn, der Unternehmer übernimmt diese.
§ 357e BGB → Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
Schuldet der Verbraucher Wertersatz für erbrachte Leistungen, wird dieser nach vereinbarter Vergütung oder Marktwert berechnet.
§ 358 BGB → Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
Widerruft der Verbraucher wirksam einen Vertrag über Warenlieferung oder Leistung, entfällt auch die Bindung an den verbundenen Darlehensvertrag.
§ 359 BGB → Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Der Verbraucher kann die Rückzahlung eines Darlehens verweigern, wenn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag bestehen, es sei denn, diese beruhen auf einer nachträglichen Vertragsänderung.
§ 360 BGB → Zusammenhängende Verträge
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag, entfällt auch die Bindung an damit verbundene Verträge, sofern keine besonderen Voraussetzungen vorliegen.
§ 361 BGB → Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Der Verbraucher hat nach Widerruf keine weiteren Ansprüche, und der Unternehmer trägt die Beweislast bei Streitigkeiten über den Fristbeginn.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3 → Schuldverhältnisse aus Verträgen
Regelt Begründung, Inhalt und Beendigung von Verträgen.
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