§ 324 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht dem Gläubiger den Rücktritt vom Vertrag, wenn der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2 verletzt und ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320-326 BGB).
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