§ 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht dem Gläubiger den Rücktritt vom Vertrag bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, sofern er zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 323 (1) BGB → Rücktritt bei Leistungsversäumnis
Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht, kann der Gläubiger nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
§ 323 (2) BGB → Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Die Fristsetzung entfällt bei ernsthafter Leistungsverweigerung oder wesentlichen Vertragsverletzungen.
§ 323 (3) BGB → Abmahnung statt Fristsetzung
Bei unzumutbaren Pflichtverletzungen ersetzt eine Abmahnung die Fristsetzung.
§ 323 (4) BGB → Rücktritt vor Fälligkeit der Leistung
Der Gläubiger kann vor Fälligkeit zurücktreten, wenn Rücktrittsgründe offensichtlich sind.
§ 323 (5) BGB → Rücktritt bei Teilleistung und Unerheblichkeit
Der Gläubiger kann nur bei Desinteresse an einer Teilleistung oder unerheblicher Pflichtverletzung nicht zurücktreten.
§ 323 (6) BGB → Ausschluss des Rücktrittsrechts
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger überwiegend für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320-326 BGB).
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