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privatrecht:ruecktritt_vor_reisebeginn_ruecktritt_des_veranstalters

Rücktritt des Veranstalters

§ 651h (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Rücktrittsrechte des Reiseveranstalters.

§ 651h (4) BGB

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten: 1.für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens a)20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,b)sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,c)48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,2.der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

siehe auch

§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, schuldet dann regelmäßig eine Entschädigung, während der Veranstalter in bestimmten Fällen entschädigungslos zurücktreten und den Reisepreis erstatten muss.

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