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privatrecht:ruecktritt_vor_reisebeginn_ruecktritt_des_reisenden

Rücktritt des Reisenden

§ 651h (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Rücktrittsrecht des Reisenden und dessen Folgen.

§ 651h (1) BGB

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

siehe auch

§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, schuldet dann regelmäßig eine Entschädigung, während der Veranstalter in bestimmten Fällen entschädigungslos zurücktreten und den Reisepreis erstatten muss.

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