Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 651h (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Rücktrittsrecht des Reisenden und dessen Folgen.
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, schuldet dann regelmäßig eine Entschädigung, während der Veranstalter in bestimmten Fällen entschädigungslos zurücktreten und den Reisepreis erstatten muss.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de