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privatrecht:ruecktritt_vor_reisebeginn_rueckerstattungspflicht

Rückerstattungspflicht

§ 651h (5) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt die Frist für Rückzahlungen fest.

§ 651h (5) BGB

Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

siehe auch

§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, schuldet dann regelmäßig eine Entschädigung, während der Veranstalter in bestimmten Fällen entschädigungslos zurücktreten und den Reisepreis erstatten muss.

privatrecht/ruecktritt_vor_reisebeginn_rueckerstattungspflicht.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1