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privatrecht:ruecktritt_vor_reisebeginn_entschaedigungshoehe

Entschädigungshöhe

§ 651h (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Bemessung der Rücktrittsentschädigung.

§ 651h (2) BGB

Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen: 1.Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,2.zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und3.zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

siehe auch

§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, schuldet dann regelmäßig eine Entschädigung, während der Veranstalter in bestimmten Fällen entschädigungslos zurücktreten und den Reisepreis erstatten muss.

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