Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 651h (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schließt Entschädigungsansprüche in bestimmten Krisenfällen aus.
Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, schuldet dann regelmäßig eine Entschädigung, während der Veranstalter in bestimmten Fällen entschädigungslos zurücktreten und den Reisepreis erstatten muss.
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