§ 651h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Rücktrittsrechte von Reisendem und Veranstalter sowie die Entschädigung bei Pauschalreisen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 651h (1) BGB → Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, verliert dann die Reise, während der Veranstalter seinen Vergütungsanspruch verliert, aber eine angemessene Entschädigung verlangen kann.
§ 651h (2) BGB → Entschädigungshöhe
Die Entschädigung kann pauschaliert werden und richtet sich nach Rücktrittszeitpunkt, ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb; ohne Pauschale ist sie konkret zu berechnen und zu begründen.
§ 651h (3) BGB → Entschädigungsfreiheit bei außergewöhnlichen Umständen
Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort kann der Veranstalter keine Entschädigung verlangen.
§ 651h (4) BGB → Rücktritt des Veranstalters
Der Veranstalter kann bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl oder bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen zurücktreten und verliert dann seinen Vergütungsanspruch.
§ 651h (5) BGB → Rückerstattungspflicht
Ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, muss er innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt zahlen.
Zur Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters gehört es, sich bei seinem örtlichen Leistungsträger zu erkundigen, ob bei einer Hotelanlage, in der die Reiseleistung erbracht werden soll, alle maßgeblichen baulichen Sicherheitsvorschriften eingehalten worden sind.1)
Das folgt aus der Pflicht des Reiseveranstalters, alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise zu unternehmen und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung der Reisenden durch von der Hotelanlage ausgehende Gefahren möglichst zu verhindern.2)
Der Veranstalter muss jedenfalls bei seinem Leistungsträger nachfragen, ob die baulichen Anlagen von der zuständigen Behörde genehmigt und abgenommen worden sind.3)
Soweit vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld ein Verschulden voraussetzen, wird dieses gesetzlich vermutet.4)
Der Reiseveranstalter muss sich zudem das (ebenfalls zu vermutende) Verschulden seines örtlichen Leistungsträgers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.5)
Für die geforderte Rückzahlung des Reisepreises kommt es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters ohnehin nicht an.6)
Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ der Abgangsort.7)
Von der Vereinbarung einer einheitlichen Leistung ist regelmäßig auszugehen, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden, ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird und eine einheitliche Buchungsbestätigung ergeht.8)
§ 651h BGB lässt für eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB keinen Raum.9)
Die Anwendung des § 326 BGB zur Modifizierung der in § 651h BGB geregelten Rechtsfolgen wäre mit der Systematik und den Zielen von § 651h BGB zur Erzielung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Vergütungsinteresse des Reiseveranstalters und einem hohen Verbraucherschutzniveau unvereinbar.10)
Die Regeln über die reiserechtliche Gewährleistung haben Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.11)
Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung von § 645, § 648a oder § 314 BGB auf einen Reisevertrag im Falle von Leistungshindernissen nicht in Betracht.12)
BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.
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