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Rücktritt oder Kündigung

§ 313 Absatz 3 BGB regelt das Lösungsrecht bei unmöglicher oder unzumutbarer Vertragsanpassung.

§ 313 (3) BGB

Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder unzumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht statt des Rücktrittsrechts ein Kündigungsrecht.

Die Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich und zumutbar ist oder der benachteiligte Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu entscheiden. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein.1)

Unter diesen Umständen kommt auch die fristlose Kündigung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen in Betracht, sofern sich im Hinblick auf eine konkrete urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat und sich diese - beispielsweise veranlasst durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - ändert.2)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheiden sich die Kündigung aus wichtigem Grund und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich und im Zumutbarkeitsmaßstab. Während die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, handelt es sich bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss. An die Vertragsauflösung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher strengere Anforderungen zu stellen als an die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.3)

Auch ohne Kündigung kann einem vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ausnahmsweise der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht. An diesen zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen hat sich durch die Kodifizierung der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und des Kündigungsrechts von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nichts geändert.4)

siehe auch

§ 313 BGB → Störung der Geschäftsgrundlage
Bündelt die Absätze des § 313 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

1)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - Krankenhausradio; m.V.a. BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - I ZR 82/17 - Gefäßgerüst; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08, NJW 2010, 440 Rn. 28; BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 12 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
2)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - Krankenhausradio; m.V.a. BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - I ZR 82/17 - Gefäßgerüst; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 13 ff. - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
3)
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. September 1996 I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 320, 327 Altunterwerfung I
4)
BGHZ 133, 316, 329 Altunterwerfung I; Urteil vom 6. Juli 2000 I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, 86 = WRP 2000, 1404 Altunterwerfung IV; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka
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