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Rückgriff des Unternehmers

§ 327u des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Rückgriff des Unternehmers auf seinen Vertriebspartner hinsichtlich der Aufwendungsersatzansprüche, die aus der Bereitstellung digitaler Produkte gegenüber Verbrauchern resultieren. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 327u (1) BGB → Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers
Der Unternehmer kann vom Vertriebspartner Aufwendungsersatz für unterbliebene digitale Produktbereitstellung verlangen.

§ 327u (2) BGB → Verjährung der Aufwendungsersatzansprüche
Die Aufwendungsersatzansprüche verjähren in sechs Monaten, beginnend mit der Ausübung des Verbraucherrechts.

§ 327u (3) BGB → Fristbeginn bei Bereitstellung
Die Frist gemäß § 327k Absatz 1 und 2 beginnt mit der Bereitstellung an den Verbraucher.

§ 327u (4) BGB → Ausschluss abweichender Vereinbarungen
Der Vertriebspartner kann sich nicht auf abweichende Vereinbarungen zu den Aufwendungsersatzansprüchen berufen.

§ 327u (5) BGB → Unberührtheit des Handelsgesetzbuchs
§ 377 HGB bleibt unberührt und gilt unabhängig von den Regelungen in diesem Paragraphen.

§ 327u (6) BGB → Anwendung auf Vertriebspartneransprüche
Ansprüche der Vertriebspartner in der Vertriebskette gelten entsprechend, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).

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