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====== Restschadensersatz ====== | ====== Restschadensersatz ====== | ||
- | -> [[Anspruch auf Restschadensersatz]] | + | Der Anspruch auf Restschadensersatz verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, spätestens aber dreißig Jahre nach Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden |
+ | auslösenden Ereignis.((BGH, | ||
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+ | Entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung (Seifert, WuW 2017, 474, 481 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) beginnt die Zehnjahresfrist mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, | ||
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+ | Nach den Materialien zu § 852 Satz 2 BGB kann der Berechtigte nach dieser Regelung den Anspruch auf Restschadensersatz | ||
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+ | Das Gesetz knüpft den Beginn der Verjährung nicht an den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB seine praktische Wirkung entfaltet, sondern an den Zeitpunkt seiner Entstehung.((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Schadensersatz]] |
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