§ 651v des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Pflichten und Verantwortlichkeit des Reisevermittlers im Pauschalreiserecht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 651v (1) BGB → Informationspflicht des Reisevermittlers
Der Reisevermittler muss den Reisenden nach EGBGB informieren und trägt die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflicht.
§ 651v (2) BGB → Zahlungsannahme
Nimmt der Vermittler Zahlungen auf den Reisepreis entgegen, gilt er grundsätzlich als vom Veranstalter hierzu ermächtigt, sofern keine deutliche gegenteilige Erklärung vorliegt.
§ 651v (3) BGB → Ausländischer Veranstalter
Hat der Veranstalter keinen Sitz im EWR, treffen den Vermittler die Pflichten des Veranstalters, sofern er nicht nachweist, dass der Veranstalter diese erfüllt.
§ 651v (4) BGB → Empfangsvollmacht
Der Vermittler gilt als bevollmächtigt, Mängelanzeigen und andere Erklärungen des Reisenden entgegenzunehmen und muss den Veranstalter unverzüglich informieren.
BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.
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