Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1497 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet Verwaltung und Auseinandersetzung des Gesamtguts nach Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1497 (1) BGB → Auseinandersetzung nach Ende
Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
§ 1497 (2) BGB → Rechtsverhältnis bis Auseinandersetzung
Bis zur Auseinandersetzung richtet sich das Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den Vorschriften über Gesamthand, Verwaltung und Surrogation.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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