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Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

§ 1497 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet Verwaltung und Auseinandersetzung des Gesamtguts nach Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1497 (1) BGB → Auseinandersetzung nach Ende
Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.

§ 1497 (2) BGB → Rechtsverhältnis bis Auseinandersetzung
Bis zur Auseinandersetzung richtet sich das Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den Vorschriften über Gesamthand, Verwaltung und Surrogation.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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