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Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge

§ 1487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) überträgt die gütergemeinschaftlichen Rollen auf überlebenden Ehegatten und Abkömmlinge. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1487 (1) BGB → Rollenverteilung
Der überlebende Ehegatte verwaltet das Gesamtgut wie ein allein verwaltender Ehegatte, während die Abkömmlinge die Stellung des anderen Ehegatten einnehmen, einschließlich der entsprechenden Rechte und Pflichten.

§ 1487 (2) BGB → Fälligkeit von Ansprüchen
Ansprüche des überlebenden Ehegatten gegen das Gesamtgut und umgekehrt werden erst nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft fällig.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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